Das Reinheitsgebot
Um zu verhindern, dass dem Bier unreine und minderwertige Substanzen beigemischt werden, erließ Herzog Wilhelm IV. von Bayern im Jahre 1516 das sogenannte Reinheitsgebot.
Es schreibt fest, dass zum Brauen von Bier nur die drei Rohstoffe Malz, Hopfen und Wasser verwendet werden dürfen.
(Die Hefe, seit jeher am Prozess beteiligt, wurde erst später entdeckt und im Lebensmittelrecht verankert).


